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Baumalter » Historie » Version 1

Altmark Baumpflege, 30.08.2017 11:56

1 1 Altmark Baumpflege
h1. Baumalter
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*Jugendphase*
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Phase des Anwachsens am neuen Standort sowie des Erziehungs- und Aufbauschnittes und der
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Erzielung des Lichtraumprofils.
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In der Jugendphase auftretende Fehlentwicklungen in der Krone und Rindenschäden wirken sich
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auf die Verkehrssicherheit i. d. R. erst in den späteren Entwicklungsphasen aus. Unter ungünstigen
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Umständen (z. B. schlechte Standortbedingungen, Verletzungen, Pflegedefizite), ist dies
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schon in der Reifephase möglich, i. d. R. jedoch erst in der Alterungsphase. Deshalb kommt der
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systematischen Entwicklungspflege in der Jugendphase besondere Bedeutung zu, Hinweise siehe
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FLL-„Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege“.
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Die Jugendphase erstreckt sich i. d. R. über 15 Jahre Standzeit.
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*Reifephase*
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Phase nach der Jugendphase, i. d. R. bis zur Erzielung des vollfunktionsfähigen Zustandes eines
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Baumes.
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Verkehrsgefährdungen durch natürlich bedingte Schäden treten in dieser Phase kaum auf.
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Pflegemaßnahmen beschränken sich i. d. R. auf Korrekturen von Fehlentwicklungen in der Krone,
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evtl. auf das Entfernen von Totholz.
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Die Reifephase erstreckt sich je nach Baumart i. d. R. von 15 bis ca. 50 bzw. bis ca. 80 Jahre
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Standzeit.
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*Alterungsphase*
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Phase nach der Reifephase. Es erfolgt i. d. R. ein geringerer Zuwachs.
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Mit zunehmendem Alter treten auch bei zuvor ungeschädigten Bäumen immer häufiger biologisch
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bedingte Schäden auf, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Art und Umfang
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von erforderlichen Pflegemaßnahmen können zunehmen (z. B. Schnittmaßnahmen in der Krone,
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Kronensicherung).
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Die Alterungsphase beginnt je nach Baumart i. d. R. ab ca. 50 bzw. ab ca. 80 Jahren Standzeit
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und endet mit dem Absterben des Baumes.
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Zur Ermittlung des Baumalters ist der Standzeit des Baumes die Dauer der Anzucht hinzuzurechnen.
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Sie beträgt z. B. bei der Verwendung von 3-mal verpflanzten Hochstämmen mit einem
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Stammumfang von 18 – 20 cm (3xv H 18 – 20) i. d. R. 8 – 12 Jahre.
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Die Verkehrssicherheit einzelner Baumarten allein ab einem gewissen Alter pauschal in Frage
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zu stellen widerspricht den Erfahrungen der Praxis, den Erkenntnissen der Wissenschaft und der
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Rechtsprechung (BGH Urteil vom 4.03.2004 – III ZR 225/03, S. 6 Urteilsumdruck), da zwischen
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Baumalter und Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
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Jedoch können mit zunehmendem Baumalter kürzere Kontrollintervalle erforderlich werden.
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